Bildungsurlaub - Veranstaltungen nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) NRW
Bei uns gibt es Angebote für den Bildungsurlaub! Wir sind ein anerkannter Träger zur Durchführung von Veranstaltungen nach dem AWbG.
Arbeitnehmer*innen in NRW haben (bis auf wenige Ausnahmen) einmal im Kalenderjahr einen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub. Das heißt, es gibt eine bezahlte Freistellung für maximal 5 Tage zu Weiterbildungszwecken. Nicht genutzte Ansprüche aus dem Vorjahr können in das nächste Jahr übernommen werden.
Das AWbG erkennt Seminare der politischen und beruflichen Bildung, die bestimmten Kriterien genügen, als Bildungsurlaub an. Die berufliche Bildung muss dabei keinen unmittelbaren Bezug zum aktuellen Arbeitsplatz haben.
Unsere Tipps
- Lassen Sie sich bei uns beraten.
- Klären Sie den Termin vorab im Betrieb - der Arbeitgeber kann aus betrieblichen Gründen den Bildungsurlaub ablehnen.
- Melden Sie sich an - Sie erhalten die Anmeldebestätigung und das Kursprogramm zur Weitergabe an den Arbeitgeber.
- Planen Sie möglichst frühzeitig - der offizielle Antrag muss 6 Wochen vor dem Kurstermin beim Arbeitgeber gestellt werden.
Informationen zu Fristen und der Form der Beantragung finden Sie auf folgender Seite: http://www.bildungsurlaub.de
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung unter:
Fon: 05253 - 97 407 0 | Mail: info@vhs-driburg.de
Häufige Fragen zum Bildungsscheck
Die Angebote dürfen Personen wahrnehmen, die mindestens 6 Monate in einem Betrieb beschäftigt sind. Der Betrieb muss mindestens 10 Mitarbeitende haben. Für Beamte gibt es keinen Bildungsurlaub.
Anspruchsberechtigt sind zudem Arbeitnehmer*innen, deren Beschäftigungsverhältnisse den Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben. Als Arbeitnehmer*in gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
Es gilt der Ort, an dem der vertraglich festgelegte Arbeitsplatz des Mitarbeitenden ist. Das kann auch das Home Office sein, wenn das der schwerpunktmäßige Arbeitsplatz ist. Für die Anwendung des AWbG NRW gilt das schwerpunktmäßige Beschäftigungsverhältnis in Nordrhein-Westfalen.
Es besteht ein Anspruch von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Nicht genutzter Anspruch aus dem Vorjahr kann in das nächste Jahr übernommen werden. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden. Nähere Informationen vgl. § 3 AWbG NRW.
Anerkannt sind Angebote der „politischen und beruflichen“ Bildung. Die berufliche Bildung muss keinen unmittelbaren Bezug zum aktuellen Arbeitsplatz haben.
Ausgeschlossen sind Veranstaltungen der Erholung, Unterhaltung, privaten Haushaltsführung, Körper-/Gesundheitspflege, sportliche, künstlerische oder handwerkliche Betätigungen oder Kenntnisvermittlung, Erwerb von Fahrerlaubnissen, Studienreisen o.ä.
In NRW sind Studienreisen von der Anerkennung ausgeschlossen sowie Veranstaltungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie nicht in den an Nordrhein-Westfalen unmittelbar angrenzenden Nachbarländern oder am Sitz des Europäischen Parlaments stattfinden oder am Ort von Gedenkstätten oder an Gedächtnisorten der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus dienen.
Der/Die Arbeitnehmer*in hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung beizufügen; dazu gehören der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben.
Der Arbeitgeber lehnt den Antrag ab, weil das Seminar für den Arbeitsplatz nicht nützlich erscheint.
Das NRW-Bildungsurlaubsgesetz schreibt vor, dass das Thema „[…] nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt“ ist. „Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können.“
Interessengeleitet legt ein Arbeitgeber die Latte für den Nutzen gern höher als der/die Arbeitnehmer*in. Der Begriff „Mindestnutzen“ deutet aber schon an, dass es nicht um die tägliche Anwendbarkeit gehen muss. Auch die perspektivische Weiterentwicklung des beruflichen Werdegangs (nicht die Neuorientierung) darf in die Seminarwahl einfließen. Letztlich geht es aber immer um die Beurteilung eines Einzelfalls.
Ja, der Arbeitergeber zahlt das Gehalt weiter. Ebenso wird der Bildungsurlaub nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
Azubis können Bildungsurlaub der politischen Bildung beantragen.
Die Freistellung kann aus betrieblichen Gründen angelehnt werden. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmerweiterbildung nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche und dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen. Eine Verweigerung der Arbeitnehmerweiterbildung muss der/dem Arbeitnehmer*in unter Angabe der Gründe innerhalb von drei Wochen nach deren bzw. dessen Antrag schriftlich mitgeteilt werden. Wird die Verweigerung der Arbeitnehmerweiterbildung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt, so gilt die Freistellung als erteilt. Näheres zum Verfahren wird im Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG NRW) in Paragraph 5 geregelt.
Der Radius beträgt max. 500 km zur Weiterbildungsmaßnahme (Ausnahmen sind Gedenkstätten/Gedächtnisorte aus NS-Zeit).
Die Bildungsveranstaltungen müssen in der Regel täglich acht Unterrichtsstunden, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten umfassen. Die Arbeitnehmerweiterbildung kann auch Seminare umfassen, die in der Regel an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Innerhalb zusammenhängender Wochen kann Arbeitnehmerweiterbildung auch für jeweils einen Tag pro Woche beansprucht werden, sofern bei der Bildungsveranstaltung inhaltliche und organisatorische Kontinuität gegeben ist.
Die Bildungsveranstaltungen können auch digital angeboten werden, sofern die Angebote nachweislich einen entsprechenden Zeitrahmen umfassen.
Der/Die Arbeitnehmer*in hat dem Arbeitgeber die Teilnahme an der Arbeitnehmerweiterbildung nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderliche Bescheinigung ist vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen.
Ein Bundesgesetz, welches den Anspruch auf Bildungsurlaub deutschlandweit einheitlich regelt, gibt es nicht; Bildung ist Ländersache. Jedes Bundesland hat somit eigene Regeln für den Bildungsurlaub aufgestellt. Wer demnach in einem Bundesland mit Bildungsurlaubsgesetz arbeitet (das sind alle außer Sachsen und Bayern), hat grundsätzlich Anspruch darauf. Die länderspezifischen Informationen zum Thema Bildungsurlaub gibt es hier:
www.iwwb.de/information/Bildungsurlaub-in-Deutschland-weiterbildung-26.html
Volkshochschulen sind anerkannte Träger nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (vgl. § 9 AWbG NRW). Der VHS-Zweckverband Bad Driburg, Brakel, Nieheim und Steinheim kann demnach Weiterbildungsmaßnahmen als Bildungsurlaub (bzw. Arbeitnehmerweiterbildung) anbieten.
Da bei der Suche nach einer „anerkannten“ Arbeitnehmerweiterbildung durchaus auch Angebote interessant sein können, die eine Information über die Anerkennung des Trägers nicht gleich offenbaren, lohnt sich ein Anruf bei dem Weiterbildungsanbieter, um die Anerkennung zu erfragen. Nicht selten liegt aufgrund der aufwändigen und teils mit Gebühren verbundenen Anerkennungsverfahren für private Anbieter keine Anerkennung vor.
Bildungsurlaub
Titel | Datum | Ort | Nr. | Kursstatus |
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Ausbildung zum*zur Mediator*in |
Wann:
ab
Fr. 12.09.2025, 15.30 Uhr
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Wo:
Online-Veranstaltung
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Nr.:
25-513H90
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Status:
Anmeldung möglich
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Souverän führen durch klares Handwerkszeug für Team- und Mitarbeitergespräche ![]() |
Wann:
ab
Mo. 10.11.2025, 9.00 Uhr
|
Wo:
33014 Bad Driburg
|
Nr.:
25-506H99A
|
Status:
Anmeldung möglich
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